(Grundsätze)
Das politische Wahlrecht muss politischen Wechsel möglich machen
Allgemeines Wahlrecht:
- Alle Staatsbürgerinnen und -bürger besitzen das Stimmrecht unabhängig von Konfession, Bildung, Geschlecht, Sprache, Einkommen, Beruf oder politischer Überzeugung
- Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
Gleiches Wahlrecht:
- Jede Stimme hat den gleichen Zähl- und Erfolgswert (bis 1918 war es beispielsweise noch in Preußen der Fall, dass derjenige, der mehr Steuern zahlte, auch mehr Stimmen abgeben konnte)
- Jede Art von Gewichtung der Stimmen ist unzulässig
- es gilt one person – one vote
Unmittelbares Wahlrecht:
- Die Wählerinnen und Wähler wählen die Abgeordneten unmittelbar, ohne Zwischenschaltung von Delegierten oder Wahlmännern wie etwa bei den Präsidentschaftswahlen in den USA
Freies Wahlrecht:
- Die Bürgerinnen und Bürger dürfen von niemandem in ihrer Wahl beeinflusst werden
- Die Stimmabgabe muss frei sein von Zwang und unzulässigem Druck
Geheimes Wahlrecht:
- Es muss sichergestellt sein, dass Dritte die Wahlentscheidung nicht erkennen können
- Niemand soll nachprüfen können, wie sich jemand in der Wahlkabine entschieden hat
- Eine Beobachtung des Wahlaktes ist ausgeschlossen