Begriffsdefinitionen

Grundrechte: Sie sind grundlegende Freiheitsrechte, welche Individuen gegenüber dem Staat besitzen. Diese Rechte sind unveräußerlich, dauerhaft und einklagbar. Die Grundrechte sind in enger Verbindung mit der Entwicklung der Menschenrechte. Sie sind die ersten 19 Artikel im deutschen Grundgesetzbuch und definieren das Verhältnis von Staat und Bürger. Sie schützen den Bürger vor dem Staat und regeln die Beziehung zwischen einander.

Menschenrechte: Im Jahr 1948 hat die UNO die Menschenrechte eingeführt, diese Gelten egal in welchem Staat und egal mit welcher Staatsangehörigkeit. Der Staat hat keinen Einfluss auf diese Rechte.  Sind grundlegende Gesetze, welche vor den eigentlichen rechtlichen Bestimmungen des Staates stehen. Außerdem sind diese Rechte nicht veräußerbar.

Bürgerrechte: Definieren Rechte und Pflichten der deutschen Staatsbürger und fordern diese zur aktiven Teilnahme am politischen Leben auf.

Quellen: Ergebnisse Unterrichtsstunden, https://www.juraforum.de/lexikon/grundrechte