6. Wahlsystem der Schweiz

  1. Frage :

Gibt es ein „Wahlgeheimnis“ in der Schweiz?

Antwort:

Das Wahlgeheimnis steht für das allgemeine Recht des Wählers. Wenn er wählt, hat er das Recht seine persönliche Entscheidung nicht öffentlich erscheinen zu lassen.

Der Grund ist, dass der Wähler nicht beeinflusst wird in seiner Entscheidung und das nach seiner Wahl keine für ihn negativen Konsequenzen folgen. Durch die Brief-und  Urnenwahl wird dieses „Wahlgeheimnis“ gewährleistet. Bei Wahlen, die in einem öffentlichen Rahmen stattfinden, wie einer Gemeindeversammlung, kann die geheime Wahl beantragt werden. Dazu muss sie von einer gewissen Anzahl Teilnehmer erwünscht sein.

 

  1. Frage :

Gibt es eine „Amtszeitbeschränkung“, wenn „Ja“, welche?

Antwort:

Die „Amtszeitbeschränkung“ gibt es aus dem Grund, damit eine Person über einen längeren Zeitraum nicht zu viel Macht bekommt und neue Ideen nicht blockieren kann.  In der Schweiz ist es eine komplexe Angelegenheit. Für die Bundesräte gibt es keine Begrenzung ihrer Amtszeit. Dies wird immer wieder kritisiert. Das Parlament wollte eine Beschränkung von 8 Jahren setzten, aber sie konnten sich dann doch nicht einigen. Auch in der Bundesversammlung der Schweiz gibt es keine Amtszeitbeschränkung. Ebenso nicht auf der kantonalen Eben und der Gemeindeebne. Es gibt aber Ausnahmen, wie zum Beispiel den Kanton Basel-Stadt, wo Politiker höchstens vier Amtsperioden von je vier Jahren hintereinander dem Rat angehören dürfen. Gegner einer Amtszeitbeschränkung beklagen, dass so zwangsläufig wichtige und fachkundige Personen ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit aufgeben müssen. Gegen eine Beschränkung spricht auch, dass das Wahlsystem ständig in Rotation ist. Durch die direkte Demokratie gibt es entsprechend viele Wahlen und somit ist die Amtszeit beschränkt.  Zusammenfassend gibt es keine feste Amtszeitbeschränkung.

 

 

Quelle: https://www.vimentis.ch/d/publikation/435/Wahlsystem+der+Schweiz.html